Ein Arbeitgeber beschäftigt während einer bestimmten Zeit einen Arbeitnehmer, der eine andere Festanstellung hat. Wie muss dieser Arbeitnehmer gegen Unfälle versichert werden?

14. März 2025

Haftungs- und Versicherungsrecht

Ein Arbeitnehmer, der bereits eine andere Festanstellung hat und während einer bestimmten Zeit bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist, muss gegen Unfälle gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert werden.

Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, oder im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG). Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG).

Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als acht Stunden pro Woche beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle versichert (Art. 8 Abs. 2 UVG). Berufsunfälle sind Unfälle, die bei Arbeiten auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse, während der Arbeitspausen oder vor und nach der Arbeit an der Arbeitsstätte geschehen (Art. 7 Abs. 1 UVG). Für Teilzeitbeschäftigte gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG).

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 2 und Abs. 3 UVG).

Zusammengefasst muss der Arbeiter gegen Berufsunfälle versichert werden, und bei einem Pensum von mehr als 8 Stunden in der Woche auch gegen Nichtberufsunfälle. Die entsprechende Obligatorische Versicherung erfolgt durch den temporären Arbeitgeber.

Sources

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) > Erster Titel a. Versicherte Personen > 1. Kapitel: Obligatorische Versicherung > Versicherte

Art. 1a Abs. 1 UVG

1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen; b. die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen); c. die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.

Art. 1a Abs. 2 UVG

2 Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) > Erster Titel a. Versicherte Personen > 1. Kapitel: Obligatorische Versicherung > Versicherte

Art. 1a Abs. 1 UVG

1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen; b. die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen); c. die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.

Art. 1a Abs. 2 UVG

2 Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) > Erster Titel a. Versicherte Personen > 1. Kapitel: Obligatorische Versicherung > Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung

Art. 3 Abs. 1 UVG

1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.

Art. 3 Abs. 2 UVG

2 Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind.

Art. 3 Abs. 3 UVG

3 Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern.

Art. 3 Abs. 4 UVG

4 Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.

Art. 3 Abs. 5 UVG

5 Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen.

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) > Erster Titel a. Versicherte Personen > 1. Kapitel: Obligatorische Versicherung > Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung

Art. 3 Abs. 1 UVG

1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.

Art. 3 Abs. 2 UVG

2 Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind.

Art. 3 Abs. 3 UVG

3 Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern.

Art. 3 Abs. 4 UVG

4 Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.

Art. 3 Abs. 5 UVG

5 Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen.

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) > Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung > Nichtberufsunfälle

Art. 8 Abs. 2 UVG

2 Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert.

Art. 8 Abs. 1 UVG

1 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG), die nicht zu den Berufsunfällen zählen.

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) > Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung > Nichtberufsunfälle

Art. 8 Abs. 2 UVG

2 Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert.

Art. 8 Abs. 1 UVG

1 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG), die nicht zu den Berufsunfällen zählen.