Der föderale Flickenteppich im Bereich des Verhältnisses von Staat und Religion ist der Kirche Fortuna ein Dorn im Auge. Sie will dafür sorgen, dass dies in Zukunft in der gesamten Schweiz gleich geregelt ist. Könnte der Verein Fortuna ihr Anliegen durch eine Volksinitiative oder durch ein Konkordat erreichen? Wie müsste sie dabei konkret vorgehen bzw. welche Verfahrensschritte müssten beachtet werden und was wären die jeweiligen Vor- und Nachteile?

14. März 2025

Verwaltungsrecht

Der Verein Fortuna hat zwei potentiell gangbare Wege, um ihr Anliegen einer einheitlichen Regelung für das Verhältnis von Staat und Religion in der Schweiz zu verfolgen: eine Volksinitiative oder ein Konkordat.

### Volksinitiative:

Der Verein Fortuna könnte eine Volksinitiative zur Teilrevision der Bundesverfassung gemäss Art. 139 der Bundesverfassung (BV) starten. Dabei sind folgende Verfahrensschritte zu beachten:

1. Formulierung des Anliegens: Die Volksinitiative kann entweder in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden (Art. 139 Abs. 2 BV). 2. Unterschriftensammlung: Der Verein Fortuna benötigt die Unterstützung von 100'000 Stimmberechtigten, die innerhalb von 18 Monaten gesammelt werden müssen (Art. 139 Abs. 1 BV). 3. Prüfung der Gültigkeit: Die Initiative darf die Einheit der Form und der Materie sowie zwingende Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen (Art. 139 Abs. 3 BV). 4. Bearbeitung durch die Bundesversammlung: Wenn die Initiative als allgemeine Anregung eingereicht wird und von der Bundesversammlung abgelehnt wird, wird sie trotzdem dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. Bei einem ausgearbeiteten Entwurf wird die Initiative direkt Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet, wobei die Bundesversammlung eine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Initiative abgibt und eventuell einen Gegenentwurf erstellt (Art. 139 Abs. 4 und 5 BV; Art. 194 Abs. 1-3 BV). Vorteile:

- Direkte Einbindung der Bevölkerung.

- Breite Diskussion und Bewusstsein über das Thema.

Nachteile:

- Lange und aufwändige Prozedur.

- Möglichkeit der Ablehnung durch die Bundesversammlung oder das Volk.

### Konkordat:

Der Verein Fortuna könnte auch die Bildung eines Konkordats anstreben. Gemäss Art. 48 BV können Kantone miteinander Verträge schliessen und gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Diese Verträge müssen jedoch den Interessen des Bundes und den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen und sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen (Art. 48 Abs. 3 BV).

Verfahrensschritte: 1. Verhandlungen mit den Kantonen: Zusammenarbeit und Verhandlungen mit den einzelnen Kantonen, um eine gemeinsame Vereinbarung zu erreichen. 2. Erstellen eines interkantonalen Vertrags: Formulierung des Konkordats, das den notwendigen gesetzlichen Anforderungen entspricht und die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt (Art. 48 Abs. 4 BV). 3. Genehmigung durch die Kantone: Zustimmung der kantonalen Parlamente. 4. Meldung an den Bund: Das Konkordat ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Vorteile:

- Nur die betroffenen Kantone müssen zustimmen, nicht die gesamte Bevölkerung.

- Möglichkeit, das Thema spezialisierter und regional angepasst zu behandeln.

Nachteile:

- Unterschiedliche Interessen der Kantone können zu langwierigen Verhandlungen führen.

- Gefahr der Uneinheitlichkeit durch teilnehmende und nicht teilnehmende Kantone.

Beide Methoden haben ihre eigenen Vor- und Nachteile und der Verein Fortuna muss abwägen, welcher Ansatz eher geeignet ist, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

Sources

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 > 4. Titel: Volk und Stände > 2. Kapitel: Initiative und Referendum > Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung

Art. 139 Abs. 1 BV

1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

Art. 139 Abs. 2 BV

2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

Art. 139 Abs. 3 BV

3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

Art. 139 Abs. 4 BV

4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.

Art. 139 Abs. 5 BV

5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 > 4. Titel: Volk und Stände > 2. Kapitel: Initiative und Referendum > Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung

Art. 139 Abs. 1 BV

1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

Art. 139 Abs. 2 BV

2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

Art. 139 Abs. 3 BV

3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

Art. 139 Abs. 4 BV

4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.

Art. 139 Abs. 5 BV

5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Art. 139 Abs. 1 BV

1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

Art. 139 Abs. 2 BV

2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

Art. 139 Abs. 3 BV

3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

Art. 139 Abs. 4 BV

4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.

Art. 139 Abs. 5 BV

5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Art. 139 Abs. 1 BV

1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

Art. 139 Abs. 2 BV

2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

Art. 139 Abs. 3 BV

3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

Art. 139 Abs. 4 BV

4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.

Art. 139 Abs. 5 BV

5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 > 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden > 1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen > 2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen > Verträge zwischen Kantonen

Art. 48 Abs. 1 BV

1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

Art. 48 Abs. 3 BV

3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 48 Abs. 4 BV

4 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist; b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.

Art. 48 Abs. 5 BV

5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht.

Art. 48 Abs. 2 BV

2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 > 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden > 1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen > 2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen > Verträge zwischen Kantonen

Art. 48 Abs. 1 BV

1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

Art. 48 Abs. 3 BV

3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 48 Abs. 4 BV

4 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist; b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.

Art. 48 Abs. 5 BV

5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht.

Art. 48 Abs. 2 BV

2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.