Der föderale Flickenteppich im Bereich des Verhältnisses von Staat und Religion ist der Kirche Fortuna ein Dorn im Auge. Sie will dafür sorgen, dass dies in Zukunft in der gesamten Schweiz gleich geregelt ist. Könnte der Verein Fortuna ihr Anliegen durch eine Volksinitiative oder durch ein Konkordat erreichen? Wie müsste sie dabei konkret vorgehen bzw. welche Verfahrensschritte müssten beachtet werden und was wären die jeweiligen Vor- und Nachteile?
14. März 2025
Verwaltungsrecht
Der Verein Fortuna hat zwei potentiell gangbare Wege, um ihr Anliegen einer einheitlichen Regelung für das Verhältnis von Staat und Religion in der Schweiz zu verfolgen: eine Volksinitiative oder ein Konkordat.
### Volksinitiative:
Der Verein Fortuna könnte eine Volksinitiative zur Teilrevision der Bundesverfassung gemäss Art. 139 der Bundesverfassung (BV) starten. Dabei sind folgende Verfahrensschritte zu beachten:
1. Formulierung des Anliegens: Die Volksinitiative kann entweder in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden (Art. 139 Abs. 2 BV). 2. Unterschriftensammlung: Der Verein Fortuna benötigt die Unterstützung von 100'000 Stimmberechtigten, die innerhalb von 18 Monaten gesammelt werden müssen (Art. 139 Abs. 1 BV). 3. Prüfung der Gültigkeit: Die Initiative darf die Einheit der Form und der Materie sowie zwingende Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen (Art. 139 Abs. 3 BV). 4. Bearbeitung durch die Bundesversammlung: Wenn die Initiative als allgemeine Anregung eingereicht wird und von der Bundesversammlung abgelehnt wird, wird sie trotzdem dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. Bei einem ausgearbeiteten Entwurf wird die Initiative direkt Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet, wobei die Bundesversammlung eine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Initiative abgibt und eventuell einen Gegenentwurf erstellt (Art. 139 Abs. 4 und 5 BV; Art. 194 Abs. 1-3 BV). Vorteile:
- Direkte Einbindung der Bevölkerung.
- Breite Diskussion und Bewusstsein über das Thema.
Nachteile:
- Lange und aufwändige Prozedur.
- Möglichkeit der Ablehnung durch die Bundesversammlung oder das Volk.
### Konkordat:
Der Verein Fortuna könnte auch die Bildung eines Konkordats anstreben. Gemäss Art. 48 BV können Kantone miteinander Verträge schliessen und gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Diese Verträge müssen jedoch den Interessen des Bundes und den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen und sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen (Art. 48 Abs. 3 BV).
Verfahrensschritte: 1. Verhandlungen mit den Kantonen: Zusammenarbeit und Verhandlungen mit den einzelnen Kantonen, um eine gemeinsame Vereinbarung zu erreichen. 2. Erstellen eines interkantonalen Vertrags: Formulierung des Konkordats, das den notwendigen gesetzlichen Anforderungen entspricht und die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt (Art. 48 Abs. 4 BV). 3. Genehmigung durch die Kantone: Zustimmung der kantonalen Parlamente. 4. Meldung an den Bund: Das Konkordat ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Vorteile:
- Nur die betroffenen Kantone müssen zustimmen, nicht die gesamte Bevölkerung.
- Möglichkeit, das Thema spezialisierter und regional angepasst zu behandeln.
Nachteile:
- Unterschiedliche Interessen der Kantone können zu langwierigen Verhandlungen führen.
- Gefahr der Uneinheitlichkeit durch teilnehmende und nicht teilnehmende Kantone.
Beide Methoden haben ihre eigenen Vor- und Nachteile und der Verein Fortuna muss abwägen, welcher Ansatz eher geeignet ist, um das gewünschte Ziel zu erreichen.
Sources