Wie wird die Verfolgungsverjährung im schweizerischen Strafrecht definiert?
14. März 2025
Strafrecht
Die Verfolgungsverjährung im schweizerischen Strafrecht ist in Art. 97 bis 99 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren. (Art. 97 Abs. 1 StGB)
Bei Straftaten, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers (Art. 97 Abs. 2 StGB).
Falls vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB).
Die Verjährungsfrist beginnt gemäss Art. 98 StGB:
a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. (Art. 98 StGB)
Zusätzlich ist hervorzuheben, dass durch ein erstinstanzliches Urteil, das vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist, die Verjährung nicht mehr eintritt (duribonin.ch/verjaehrung-der-strafverfolgung/ 3).
Für bestimmte besonders schwere Straftaten ist die Verjährung grundsätzlich ausgeschlossen. Beispiele hierfür sind Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und bestimmte Kriegsverbrechen (Art. 101 Abs. 1 StGB).
Sources