Wie wird die Verfolgungsverjährung im schweizerischen Strafrecht definiert?

14. März 2025

Strafrecht

Die Verfolgungsverjährung im schweizerischen Strafrecht ist in Art. 97 bis 99 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:

a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;

b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;

c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;

d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren. (Art. 97 Abs. 1 StGB)

Bei Straftaten, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers (Art. 97 Abs. 2 StGB).

Falls vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB).

Die Verjährungsfrist beginnt gemäss Art. 98 StGB:

a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;

b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;

c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. (Art. 98 StGB)

Zusätzlich ist hervorzuheben, dass durch ein erstinstanzliches Urteil, das vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist, die Verjährung nicht mehr eintritt (duribonin.ch/verjaehrung-der-strafverfolgung/ 3).

Für bestimmte besonders schwere Straftaten ist die Verjährung grundsätzlich ausgeschlossen. Beispiele hierfür sind Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und bestimmte Kriegsverbrechen (Art. 101 Abs. 1 StGB).

Sources

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 > Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen > Erster Teil: Verbrechen und Vergehen > Sechster Titel: Verjährung > 1. Verfolgungsverjährung. > Fristen

Art. 97 Abs. 1 StGB

1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.

Art. 97 Abs. 2 StGB

2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189−191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

Art. 97 Abs. 3 StGB

3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

Art. 97 Abs. 4 StGB

4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 182, 189–191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 > Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen > Erster Teil: Verbrechen und Vergehen > Sechster Titel: Verjährung > 1. Verfolgungsverjährung. > Fristen

Art. 97 Abs. 1 StGB

1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.

Art. 97 Abs. 2 StGB

2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189−191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

Art. 97 Abs. 3 StGB

3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

Art. 97 Abs. 4 StGB

4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 182, 189–191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 > Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen > Erster Teil: Verbrechen und Vergehen > Sechster Titel: Verjährung > 1. Verfolgungsverjährung. > Beginn

Art. 98 StGB

Die Verjährung beginnt:a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 > Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen > Erster Teil: Verbrechen und Vergehen > Sechster Titel: Verjährung > 1. Verfolgungsverjährung. > Beginn

Art. 98 StGB

Die Verjährung beginnt:a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Verjährung der Strafverfolgung - Duri Bonin

duribonin.ch/verjaehrung-der-strafverfolgung/ 3

Ebenfalls bedarf es der Regelung, wann diese Fristen zu laufen aufhören. Art. 97 Abs. 3 StGB bestimmt hierzu, dass die Verjährung nicht mehr eintreten kann, wenn vor Fristablauf ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Verjährung der Strafverfolgung - Duri Bonin

duribonin.ch/verjaehrung-der-strafverfolgung/ 3

Ebenfalls bedarf es der Regelung, wann diese Fristen zu laufen aufhören. Art. 97 Abs. 3 StGB bestimmt hierzu, dass die Verjährung nicht mehr eintreten kann, wenn vor Fristablauf ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.