Unser Mandant ist Saldosteuerpflichtig. Muss er bei einem Fahrzeug-Eintausch die Umsatzsteuer abliefern?

13. März 2025

Steuerrecht

Ja, Ihr Mandant muss bei einem Fahrzeug-Eintausch die Umsatzsteuer abliefern. Gemäss

Art. 18 Abs. 1 MWSTG

unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen der Inlandsteuer, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (

Art. 18 Abs. 1 MWSTG

). Da der Fahrzeug-Eintausch einen Austausch von Leistungen darstellt und somit ein Entgelt für die erbrachte Leistung vorliegt, ist die Leistung steuerbar.

Weiterhin ist zu beachten, dass bei der Saldosteuersatzmethode alle der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte festgehalten werden müssen, einschliesslich besteuerter Leistungen (

Art. 127 Abs. 1 MWSTV

). Da ein Fahrzeug-Eintausch steuerlich als entgeltliche Leistung gilt, muss dieses Entgelt entsprechend berücksichtigt werden.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Eintausch eines Geschäftsfahrzeugs aus steuerlicher Sicht einem Verkauf gleichkommt, bei dem ebenfalls die Mehrwertsteuer abgeführt werden muss.

Sources

Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) > 2. Titel: Inlandsteuer > 3. Kapitel: Bemessungsgrundlage und Steuersätze > Bemessungsgrundlage

Art. 24 Abs. 1 MWSTG

1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.

Art. 24 Abs. 3 MWSTG

3 Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.

Art. 24 Abs. 2 MWSTG

2 Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.

Art. 24 Abs. 4 MWSTG

4 Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.

Art. 24 Abs. 5 MWSTG

5 Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.

Art. 24 Abs. 5bis MWSTG

5bis Gilt eine Person als Leistungserbringerin nach Artikel 20a, so entspricht das Entgelt für die Lieferung, die sie ermöglicht hat, dem Wert, den sie dem Käufer oder der Käuferin des Gegenstandes mitgeteilt hat.

Art. 24 Abs. 6 MWSTG

6 Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:a. Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst; b. Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten); c. der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt; d. die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.

Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) > 2. Titel: Inlandsteuer > 3. Kapitel: Bemessungsgrundlage und Steuersätze > Bemessungsgrundlage

Art. 24 Abs. 1 MWSTG

1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.

Art. 24 Abs. 3 MWSTG

3 Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.

Art. 24 Abs. 2 MWSTG

2 Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.

Art. 24 Abs. 4 MWSTG

4 Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.

Art. 24 Abs. 5 MWSTG

5 Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.

Art. 24 Abs. 5bis MWSTG

5bis Gilt eine Person als Leistungserbringerin nach Artikel 20a, so entspricht das Entgelt für die Lieferung, die sie ermöglicht hat, dem Wert, den sie dem Käufer oder der Käuferin des Gegenstandes mitgeteilt hat.

Art. 24 Abs. 6 MWSTG

6 Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:a. Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst; b. Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten); c. der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt; d. die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.

Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) > 5. Titel: Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer > 1. Kapitel: Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person > 2. Abschnitt: Abrechnung > Abrechnung nach der Saldosteuersatz- oder der Pauschalsteuersatzmethode

Art. 127 Abs. 1 MWSTV

(Art. 71 und 72 MWSTG)

Art. 127 Abs. 1 MWSTV

1 Bei der Saldosteuersatz- und der Pauschalsteuersatzmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:a. das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für: 1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen, 2. Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind, 3. Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG, die nach Artikel 143 dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind, 4. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG angewendet wurde, 5. Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind; 1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen, 2. Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind, 3. Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG, die nach Artikel 143 dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind, 4. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG angewendet wurde, 5. Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind; b. Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind; c. die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden: 1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt, 2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG, 3. anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d–l MWSTG; 1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt, 2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG, 3. anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d–l MWSTG; d. das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen; e. und f. … g. die Korrekturen nach den Artikeln 79 Absätze 3 und 4, 81 Absätze 4 und 5 sowie 83 Absatz 1.

Art. 127 Abs. 2 MWSTV

2 Die ESTV kann mehrere Werte nach Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.

Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) > 5. Titel: Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer > 1. Kapitel: Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person > 2. Abschnitt: Abrechnung > Abrechnung nach der Saldosteuersatz- oder der Pauschalsteuersatzmethode

Art. 127 Abs. 1 MWSTV

(Art. 71 und 72 MWSTG)

Art. 127 Abs. 1 MWSTV

1 Bei der Saldosteuersatz- und der Pauschalsteuersatzmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:a. das Total aller der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte; dieses umfasst namentlich die Entgelte für: 1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen, 2. Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind, 3. Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG, die nach Artikel 143 dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind, 4. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG angewendet wurde, 5. Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind; 1. besteuerte Leistungen, aufgeteilt nach Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen, 2. Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind, 3. Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 GSG, die nach Artikel 143 dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit sind, 4. Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG angewendet wurde, 5. Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind; b. Minderungen des Entgelts bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, soweit sie nicht in einer anderen Position berücksichtigt sind; c. die nicht im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer liegenden: 1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt, 2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG, 3. anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d–l MWSTG; 1. Entgelte aus Leistungen, deren Ort nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG im Ausland liegt, 2. nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG, 3. anderen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüsse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d–l MWSTG; d. das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen; e. und f. … g. die Korrekturen nach den Artikeln 79 Absätze 3 und 4, 81 Absätze 4 und 5 sowie 83 Absatz 1.

Art. 127 Abs. 2 MWSTV

2 Die ESTV kann mehrere Werte nach Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenfassen oder darauf verzichten, sie im Rahmen der periodischen Abrechnung zu verlangen.

Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) > 2. Titel: Inlandsteuer > 2. Kapitel: Steuerobjekt > Grundsatz

Art. 18 Abs. 1 MWSTG

1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.

Art. 18 Abs. 2 MWSTG

2 Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:a. Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden; b. Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; c. Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke; d. Spenden; e. Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte; f. Dividenden und andere Gewinnanteile; g. vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; h. Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden; i. Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; j. Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; k. Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; l. Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.

Art. 18 Abs. 3 MWSTG

3 Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a.

Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) > 2. Titel: Inlandsteuer > 2. Kapitel: Steuerobjekt > Grundsatz

Art. 18 Abs. 1 MWSTG

1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.

Art. 18 Abs. 2 MWSTG

2 Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:a. Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden; b. Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; c. Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke; d. Spenden; e. Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte; f. Dividenden und andere Gewinnanteile; g. vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; h. Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden; i. Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; j. Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; k. Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; l. Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.

Art. 18 Abs. 3 MWSTG

3 Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a.