Gibt es Fremdkörper die als Unfall gemäss UVG akzeptiert wurden oder abgelehnt wurden?

14. März 2025

Haftungs- und Versicherungsrecht

Im Schweizerischen Unfallversicherungsgesetz (UVG) gibt es mehrere Erwägungen und Gerichtsurteile, die sich mit der Anerkennung von Gesundheitsschädigungen als Unfall auseinandersetzen. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie darüber entscheidet, ob die Versicherung im Rahmen des UVG leisten muss oder nicht.

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen sowohl bei Berufsunfällen als auch Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Speziell bei Körperschädigungen ist es nach Art. 6 Abs. 2 UVG wichtig, dass diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Zu den anerkannten Schädigungen gehören unter anderem Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen (Art. 6 Abs. 2 UVG).

In der Rechtsprechung wird zudem die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG statuiert. Dies bedeutet, dass der Unfallversicherer bei erfüllter Listendiagnose grundsätzlich leistungspflichtig ist, wenn er nicht den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (UV 2023/31).

Bezüglich Fremdkörpern gibt es ebenfalls Erwägungen. So stellt Art. 9 UVV klar, dass nicht unfallbedingte Schäden an Sachen, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen, keine Körperschädigung im Sinne des UVG darstellen (Art. 9 UVV).

Die Gerichte haben dieses Prinzip in verschiedenen Fällen angewendet und bestätigt, dass der Nachweis der vorwiegend abnützungs- oder krankheitsbedingten Verursachung zu einer Verneinung der Leistungspflicht führen kann (UV 2023/75).

Ein konkretes Beispiel, das von der Rechtsprechung behandelt wurde, ist etwa der Fall von einer Achillessehnenruptur beim Tragen von Skiern oder bei einer Sprungfolge im langen Sprungseil, die als unfallähnliche Körperschädigung anerkannt wurden, sofern nicht vorwiegend auf Abnutzung oder Krankheit zurückzuführen (koordination.ch/de/online-handbuch/uvg/uks/uks-ab-01012017 5).

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen bei der Einordnung und Beurteilung von Fremdkörpern in Bezug auf die Unfallversicherung nach UVG. Falls Sie spezifische Fälle haben, könnte eine genauere Untersuchung dieser individuell zielführend sein.

Sources

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) > Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung > Allgemeines

Art. 6 Abs. 1 UVG

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Art. 6 Abs. 2 UVG

2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.

Art. 6 Abs. 3 UVG

3 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) > Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung > Allgemeines

Art. 6 Abs. 1 UVG

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Art. 6 Abs. 2 UVG

2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.

Art. 6 Abs. 3 UVG

3 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).

sankt_gallen - Versicherungsgericht - August 19, 2024

UV 2023/31

 a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Mit Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG wird die gesetzliche (Kausalitäts-)Vermutung statuiert, dass der Unfallversicherer bei erfüllter Listendiagnose leistungspflichtig ist. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51; Botschaft vom 30. Mai 2008, BBl 2008 S. 5411, und Zusatzbotschaft vom 19. September 2014, BBl 2014 S. 7922; SZS 2017 S. 33; vgl. BGE 122 V 157 E. 1b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu KOSS UVG-Nabold, N 53 zu Art. 6 UVG; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6 UVG; Nabold, a.a.O., S. 84 ff.; Evalotta Samuelsson, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung, Das Beispiel des Meniskusrisses, in: SZS 2018, S. 357 f.). Die durch einen Unfall verursachte Gesundheitsschädigung oder eine auftretende Beschwerdesymptomatik kann einen zuvor intakten oder einen bereits vorgeschädigten Körperteil betreffen. Ist letzteres der Fall kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG höchstens als vorübergehende oder richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes in Betracht. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht oder die Ursächlichkeit einer vorübergehenden Verschlimmerung (so bei der Aktivierung einer vormals stummen Listenverletzung) einer unfallähnlichen Vorschädigung ausgeschlossen werden kann.

Zusammenfassung

sankt_gallen - Versicherungsgericht - August 19, 2024

UV 2023/31

 a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Mit Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG wird die gesetzliche (Kausalitäts-)Vermutung statuiert, dass der Unfallversicherer bei erfüllter Listendiagnose leistungspflichtig ist. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51; Botschaft vom 30. Mai 2008, BBl 2008 S. 5411, und Zusatzbotschaft vom 19. September 2014, BBl 2014 S. 7922; SZS 2017 S. 33; vgl. BGE 122 V 157 E. 1b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu KOSS UVG-Nabold, N 53 zu Art. 6 UVG; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6 UVG; Nabold, a.a.O., S. 84 ff.; Evalotta Samuelsson, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung, Das Beispiel des Meniskusrisses, in: SZS 2018, S. 357 f.). Die durch einen Unfall verursachte Gesundheitsschädigung oder eine auftretende Beschwerdesymptomatik kann einen zuvor intakten oder einen bereits vorgeschädigten Körperteil betreffen. Ist letzteres der Fall kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG höchstens als vorübergehende oder richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes in Betracht. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht oder die Ursächlichkeit einer vorübergehenden Verschlimmerung (so bei der Aktivierung einer vormals stummen Listenverletzung) einer unfallähnlichen Vorschädigung ausgeschlossen werden kann.

Zusammenfassung

Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) > Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung > 1. Kapitel: Allgemeines > Unfallähnliche Körperschädigungen

Art. 9 UVV

Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.

Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) > Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung > 1. Kapitel: Allgemeines > Unfallähnliche Körperschädigungen

Art. 9 UVV

Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.