Die Beauftragte aus dem Verwaltungsvertrag (Auftrag) gibt in Überschreitung der Kompetenzsumme und ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber eine Sanierung in Auftrag, und diese wird danach durch den Handwerker mangelhaft ausgeführt. Hat der Auftraggeber einen Schadenersatzanspruch gegen die Beauftragte?

14. März 2025

Vertragsrecht

Ja, der Auftraggeber hat möglicherweise einen Schadenersatzanspruch gegen die Beauftragte. Gemäss den relevanten Erwägungen ergeben sich folgende rechtliche Grundlagen und Überlegungen:

1. Vertragsverletzung und Weisungswidrige Ausführung: Die Beauftragte ist an die Weisungen des Auftraggebers gebunden und darf nur dann von diesen abweichen, wenn die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich ist und anzunehmen ist, dass der Auftraggeber die Erlaubnis in Kenntnis der Sachlage erteilt hätte (Art. 397 Abs. 1 OR). Wenn die Beauftragte ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abweicht, gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn die Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt (Art. 397 Abs. 2 OR; gerichte-zh.ch/themen/auftrag/rechte-und-pflichten.html 2, 4). 2. Haftung für Sorgfaltswidrigkeit: Die Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). Dieser Haftungsmassstab ist vergleichbar mit der Haftung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, wobei von der Beauftragten als Fachperson eine höhere Sorgfalt erwartet wird (Art. 398 Abs. 1 OR; gerichte-zh.ch/themen/auftrag/rechte-und-pflichten.html 3). 3. Schadenersatzpflicht:

Gemäss Art. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner für den aus der nicht gehörig bewirkten Erfüllung einer Verbindlichkeit entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Hierbei trifft die Beweislast für die Vertragsverletzung, Schaden und Kausalzusammenhang den Auftraggeber (4A_404/2023; 4A_283/2023).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beauftragte Ihre Pflichten verletzt hat, indem sie ohne Zustimmung des Auftraggebers die Sanierung in Auftrag gab und der Handwerker diese mangelhaft ausführte. Die Beauftragte haftet für den daraus entstandenen Schaden, sofern die Vertragsverletzung kausal für diesen Schaden war und kein Exkulpationsbeweis erbracht wird. Der Auftraggeber hat somit potenziell einen Schadenersatzanspruch gegen die Beauftragte (Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR; 4A_404/2023; gerichte-zh.ch/themen/auftrag/rechte-und-pflichten.html 2).

Sources

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) > Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse > Dreizehnter Titel: Der Auftrag > Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag > C. Wirkungen > II. Verpflichtungen des Beauftragten > 1. Vorschriftsgemässe Ausführung

Art. 397 Abs. 1 OR

1 Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben.

Art. 397 Abs. 2 OR

2 Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) > Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse > Dreizehnter Titel: Der Auftrag > Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag > C. Wirkungen > II. Verpflichtungen des Beauftragten > 1. Vorschriftsgemässe Ausführung

Art. 397 Abs. 1 OR

1 Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben.

Art. 397 Abs. 2 OR

2 Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt.

Rechte und Pflichten beim Auftrag - Gerichte ZH

gerichte-zh.ch/themen/auftrag/rechte-und-pflichten.html 2

Nach Art. 394 Abs. 1 OR und Art. 396 OR ist die Beauftragte verpflichtet, den Auftrag vertragsgemäss auszuführen. Sie ist an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. Je nach Vertragsinhalt ist beim Auftrag die Treuepflicht (Anwältin, Steuerberater) oder das Vertrauen (Arzt) von besonderer Bedeutung. Entsprechend ist die Beauftragte verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers zu wahren und sie untersteht der Geheimhaltungspflicht über das, was ihr anvertraut worden ist (vgl. auch Art. 321 StGB).  

gerichte-zh.ch/themen/auftrag/rechte-und-pflichten.html 3

Was das geschuldete Mass an Sorgfalt angeht, verweist Art. 398 Abs. 1 OR zwar auf die Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321a/321e OR). Die Beauftragte als Fachfrau haftet jedoch regelmässig strenger als eine Arbeitnehmerin, denn man darf von ihr gewöhnlich erwarten, dass sie über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihre Tätigkeit verfügt. Massgebend sind immer die Umstände im Einzelfall.   Vgl. dazu die Beispiele aus der Praxis: BGE 117 II 563; 119 II 249; 119 II 333; 119 II 456; 124 III 155; 127 III 357.   Eine vertragliche Beschränkung der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist grundsätzlich zulässig (Art. 100 Abs. 1 OR).  

gerichte-zh.ch/themen/auftrag/rechte-und-pflichten.html 4

Gemäss Art. 398 Abs. 3 OR hat die Beauftragte das Geschäft persönlich zu besorgen, ausser wenn sie zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände gezwungen ist oder wenn eine Vertretung üblicherweise als zulässig erachtet wird (sog. Substitution; vgl. Art. 399 OR). Gemäss Art. 399 Abs. 2 OR haftet die Beauftragte dann nur für sorgfältige Auswahl und Instruktion des Substituten.   Schliesslich hat die Beauftragte den Auftraggeber angemessen über ihre Tätigkeit sowie die damit zusammenhängenden Chancen und Risiken zu informieren. Auf Verlangen des Auftraggebers hat sie jederzeit Rechnung abzulegen.  

Rechte und Pflichten beim Auftrag - Gerichte ZH

gerichte-zh.ch/themen/auftrag/rechte-und-pflichten.html 2

Nach Art. 394 Abs. 1 OR und Art. 396 OR ist die Beauftragte verpflichtet, den Auftrag vertragsgemäss auszuführen. Sie ist an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. Je nach Vertragsinhalt ist beim Auftrag die Treuepflicht (Anwältin, Steuerberater) oder das Vertrauen (Arzt) von besonderer Bedeutung. Entsprechend ist die Beauftragte verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers zu wahren und sie untersteht der Geheimhaltungspflicht über das, was ihr anvertraut worden ist (vgl. auch Art. 321 StGB).  

gerichte-zh.ch/themen/auftrag/rechte-und-pflichten.html 3

Was das geschuldete Mass an Sorgfalt angeht, verweist Art. 398 Abs. 1 OR zwar auf die Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321a/321e OR). Die Beauftragte als Fachfrau haftet jedoch regelmässig strenger als eine Arbeitnehmerin, denn man darf von ihr gewöhnlich erwarten, dass sie über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihre Tätigkeit verfügt. Massgebend sind immer die Umstände im Einzelfall.   Vgl. dazu die Beispiele aus der Praxis: BGE 117 II 563; 119 II 249; 119 II 333; 119 II 456; 124 III 155; 127 III 357.   Eine vertragliche Beschränkung der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist grundsätzlich zulässig (Art. 100 Abs. 1 OR).  

gerichte-zh.ch/themen/auftrag/rechte-und-pflichten.html 4

Gemäss Art. 398 Abs. 3 OR hat die Beauftragte das Geschäft persönlich zu besorgen, ausser wenn sie zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände gezwungen ist oder wenn eine Vertretung üblicherweise als zulässig erachtet wird (sog. Substitution; vgl. Art. 399 OR). Gemäss Art. 399 Abs. 2 OR haftet die Beauftragte dann nur für sorgfältige Auswahl und Instruktion des Substituten.   Schliesslich hat die Beauftragte den Auftraggeber angemessen über ihre Tätigkeit sowie die damit zusammenhängenden Chancen und Risiken zu informieren. Auf Verlangen des Auftraggebers hat sie jederzeit Rechnung abzulegen.  

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) > Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse > Dreizehnter Titel: Der Auftrag > Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag > C. Wirkungen > II. Verpflichtungen des Beauftragten > 2. Haftung für getreue Ausführung > a. Im Allgemeinen

Art. 398 Abs. 1 OR

1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.

Art. 398 Abs. 2 OR

2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.

Art. 398 Abs. 3 OR

3 Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) > Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse > Dreizehnter Titel: Der Auftrag > Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag > C. Wirkungen > II. Verpflichtungen des Beauftragten > 2. Haftung für getreue Ausführung > a. Im Allgemeinen

Art. 398 Abs. 1 OR

1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.

Art. 398 Abs. 2 OR

2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.

Art. 398 Abs. 3 OR

3 Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.