Die Beauftragte aus dem Verwaltungsvertrag (Auftrag) gibt in Überschreitung der Kompetenzsumme und ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber eine Sanierung in Auftrag, und diese wird danach durch den Handwerker mangelhaft ausgeführt. Hat der Auftraggeber einen Schadenersatzanspruch gegen die Beauftragte?
14. März 2025
Vertragsrecht
Ja, der Auftraggeber hat möglicherweise einen Schadenersatzanspruch gegen die Beauftragte. Gemäss den relevanten Erwägungen ergeben sich folgende rechtliche Grundlagen und Überlegungen:
1. Vertragsverletzung und Weisungswidrige Ausführung: Die Beauftragte ist an die Weisungen des Auftraggebers gebunden und darf nur dann von diesen abweichen, wenn die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich ist und anzunehmen ist, dass der Auftraggeber die Erlaubnis in Kenntnis der Sachlage erteilt hätte (Art. 397 Abs. 1 OR). Wenn die Beauftragte ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abweicht, gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn die Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt (Art. 397 Abs. 2 OR; gerichte-zh.ch/themen/auftrag/rechte-und-pflichten.html 2, 4). 2. Haftung für Sorgfaltswidrigkeit: Die Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). Dieser Haftungsmassstab ist vergleichbar mit der Haftung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, wobei von der Beauftragten als Fachperson eine höhere Sorgfalt erwartet wird (Art. 398 Abs. 1 OR; gerichte-zh.ch/themen/auftrag/rechte-und-pflichten.html 3). 3. Schadenersatzpflicht:
Gemäss Art. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner für den aus der nicht gehörig bewirkten Erfüllung einer Verbindlichkeit entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Hierbei trifft die Beweislast für die Vertragsverletzung, Schaden und Kausalzusammenhang den Auftraggeber (4A_404/2023; 4A_283/2023).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beauftragte Ihre Pflichten verletzt hat, indem sie ohne Zustimmung des Auftraggebers die Sanierung in Auftrag gab und der Handwerker diese mangelhaft ausführte. Die Beauftragte haftet für den daraus entstandenen Schaden, sofern die Vertragsverletzung kausal für diesen Schaden war und kein Exkulpationsbeweis erbracht wird. Der Auftraggeber hat somit potenziell einen Schadenersatzanspruch gegen die Beauftragte (Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR; 4A_404/2023; gerichte-zh.ch/themen/auftrag/rechte-und-pflichten.html 2).
Sources