Der 32-jährige Versicherte verletzte sich beim Fussballspielen am linken Knie, als er bei einer Abbremsbewegung mit dem linken Bein in eine übermässige Aussenrotation gekommen ist. Es gab einen lauten Knall im linken Knie. Ist der Unfallbegriff bei diesem Schadenhergang erfüllt?
3. März 2025
Haftungs- und Versicherungsrecht
Definition des Unfallbegriffs in der Unfallversicherung
Um festzustellen, ob der Unfallbegriff bei diesem Schadenhergang erfüllt ist, sollten die Kriterien des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG geprüft werden. Nach Art. 4 ATSG liegt ein Unfall vor, wenn die folgenden fünf Elemente kumulativ gegeben sind: eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
1. Plötzlichkeit: Der Unfall muss während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums geschehen. In Ihrem Fall wurde die Verletzung während des Fussballspielens durch eine Abbremsbewegung erlitten, begleitet von einem lauten Knall im Knie. Dies spricht für die Plötzlichkeit der Einwirkung. 2. Unfreiwilligkeit: Die Einwirkung muss unfreiwillig erfolgen. Hierbei handelt es sich eindeutig um eine unfreiwillige Bewegung, da der Versicherte nicht absichtlich eine übermässige Aussenrotation des Beins herbeigeführt hat. 3. Schädigende Einwirkung: Es muss eine schädigende Einwirkung vorliegen. Ein lauter Knall im Knie, gefolgt von einer Verletzung, weist auf eine schädigende Einwirkung hin. 4. Ungewöhnlicher äusserer Faktor: Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung „programmwidrig“ beeinflusst hat, wie z.B. das Ausrutschen oder Stolpern (UV 2023/31).
- Der Fall einer übermässigen Aussenrotation kann als unkoordinierte Bewegung eingestuft werden, welche die Kriterien eines ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt. Die Tatsache, dass beim Fussballspielen eine derartige Verletzung auftreten kann, stellt jedoch eine besondere Herausforderung dar. Wäre die Abbremsbewegung Teil der normalen sportlichen Aktivität ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung, könnte die ausserordentliche Natur des Faktors möglicherweise nicht erfüllt sein.
5. Kausalität: Es muss ein Zusammenhang zwischen der Einwirkung und der Gesundheitsschädigung bestehen. Entsprechend der Definition des Unfallbegriffs muss das Ereignis die wesentliche Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein (ATAS/477/2024).
Nach den vorliegenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die wesentlichen Elemente eines Unfallgeschehens gegeben sind. Insbesondere ist die Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung aufgrund der plötzlichen, unkoordinierten Bewegung gegeben, die zu einer übermässigen Aussenrotation führte und den natürlichen Bewegungsablauf unterbrach (UV 2023/31).
Insgesamt scheint der Unfallbegriff erfüllt zu sein, aber es wäre klug, zusätzliche medizinische Nachweise zu erbringen, die die unmittelbare und programmwidrige Einwirkung der Bewegung bestätigen (Art. 4 ATSG; UV 2023/31; ATAS/477/2024).
Sources