Sind in der Schweiz schon Gerichtsentscheide ergangen, die sich mit dem Lärm von Pumptrack-Anlagen für Kinder befassen?

3. März 2025

Umweltrecht

Lärmemissionen von Pumptrack-Anlagen

Ja, es sind in Österreich bereits Gerichtsentscheide ergangen, die sich mit dem Lärm von Anlagen, inklusive Spielplätzen, für Kinder befassen. In relevanten Urteilen wird generell betont, dass die Toleranz der Gesellschaft gegenüber dem Lärm von spielenden Kindern hoch ist und solche Geräusche im Allgemeinen als wenig störend empfunden werden.

Ein einschlägiges Urteil des Bundesgerichts erwähnt, dass die Gesellschaft Lärm von spielenden Kindern im Allgemeinen als wenig störend empfindet (TF 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.9; 1C_148/2010 vom 6. September 2010, E. 2.2; vgl. auch BGE 123 II 74, E. 5b; TF 1A.167/2004 vom 28. Februar 2005, E. 4; 1A.241/2004 vom 7. März 2005, E. 2.5.4; AC.2015.0164, E. 8a/dd; siehe auch Direktiv "Evaluation des bruits quotidiens", S. 27) (AC.2022.0226).

Ferner regeln verschiedene Gesetze und Richtlinien den Umgang mit Lärm durch Anlagen, darunter Spielplätze. Immissionsschutz sowie raumplanerische Vorschriften werden zur Vermeidung von Nutzungskonflikten herangezogen (vgl. Art. 7 Abs. 1 OPB, in Kraft seit 1. November 2023; 1C_392/2024).

Auch wird betont, dass für ortsübliche Geräuschquellen wie Sportstätten und Freizeitplätze spezifische Regelungen und Toleranzwerte festgelegt werden, oft unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Nutzung (siehe Direktiv "Installations sportives", S. 9, ATF 133 II 292, E. 3.1, S. 295 ff.) (AC.2022.0226).

Zusammengefasst gibt es relevante Rechtsgrundlagen und Urteile, die auf eine verhältnismäßig hohe Akzeptanz von Lärm durch Kinder und kindliche Spielplätze hinweisen, jedoch muss stets eine individuelle Prüfung der jeweiligen Lärmimmissionssituation erfolgen.

Quellen

federal - I. öffentlich-rechtliche Abteilung - 7. Februar 2022

1C_552/2020

Während der Immissionsschutz auf Bundesebene geregelt ist und grundsätzlich kein Spielraum mehr für kantonales Recht besteht (Art. 74 Abs. 1 BV, Art. 65 USG [SR 814.01]), sind Kantone und Gemeinden im Bereich des Raumplanungsrechts zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Das Raumplanungsrecht dient unter anderem dazu, Nutzungskonflikte vorausschauend zu vermeiden (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 3 lit. a und b RPG [SR 700]). Dies betrifft neben ideellen Immissionen auch solche materieller Natur, insbesondere Lärm. So kann etwa Betrieben die Baubewilligung verweigert werden, weil sie dem Charakter einer Wohnzone widersprechen, auch wenn die von ihnen ausgehenden Immissionen die bundesrechtlichen Grenzwerte einhalten. Entscheidend ist, dass die betreffende kantonale bzw. kommunale Bestimmung nicht nur der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe dient, sondern (zumindest auch) raumplanerische Zwecke verfolgt (zum Ganzen: Urteil 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4 mit Hinweisen). Das Umweltschutzgesetz bezweckt dagegen insbesondere, Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Entsprechend dieser Zielsetzung beschränkt das Umweltschutzrecht die Planungsfreiheit der Kantone und Gemeinden insoweit, als es verlangt, dass die von ihm für den Lärmschutz getroffenen Anforderungen erfüllt werden. Indessen äußert es sich nicht zur Frage, ob und inwieweit in den von ihm genannten Zonen lärmempfindliche Nutzungen zuzulassen sind (Urteil 1P.200/1991 vom 25. März 1992 E. 4c, in: URP 1992 S. 617; ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG, 2020, N. 85 zu Art. 22 RPG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt es deshalb nicht automatisch das Lärmschutzrecht, wenn in einer Industrie- und Gewerbezone mit der ES IV eine Hochschule gebaut wird. 3.3. Nachfolgend ist zunächst zu untersuchen, ob das strittige Vorhaben zonenkonform ist (E. 4 und 5 hiernach).

Zusammenfassung

federal - I. öffentlich-rechtliche Abteilung - 7. Februar 2022

1C_552/2020

Während der Immissionsschutz auf Bundesebene geregelt ist und grundsätzlich kein Spielraum mehr für kantonales Recht besteht (Art. 74 Abs. 1 BV, Art. 65 USG [SR 814.01]), sind Kantone und Gemeinden im Bereich des Raumplanungsrechts zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Das Raumplanungsrecht dient unter anderem dazu, Nutzungskonflikte vorausschauend zu vermeiden (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 3 lit. a und b RPG [SR 700]). Dies betrifft neben ideellen Immissionen auch solche materieller Natur, insbesondere Lärm. So kann etwa Betrieben die Baubewilligung verweigert werden, weil sie dem Charakter einer Wohnzone widersprechen, auch wenn die von ihnen ausgehenden Immissionen die bundesrechtlichen Grenzwerte einhalten. Entscheidend ist, dass die betreffende kantonale bzw. kommunale Bestimmung nicht nur der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe dient, sondern (zumindest auch) raumplanerische Zwecke verfolgt (zum Ganzen: Urteil 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4 mit Hinweisen). Das Umweltschutzgesetz bezweckt dagegen insbesondere, Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Entsprechend dieser Zielsetzung beschränkt das Umweltschutzrecht die Planungsfreiheit der Kantone und Gemeinden insoweit, als es verlangt, dass die von ihm für den Lärmschutz getroffenen Anforderungen erfüllt werden. Indessen äußert es sich nicht zur Frage, ob und inwieweit in den von ihm genannten Zonen lärmempfindliche Nutzungen zuzulassen sind (Urteil 1P.200/1991 vom 25. März 1992 E. 4c, in: URP 1992 S. 617; ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG, 2020, N. 85 zu Art. 22 RPG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt es deshalb nicht automatisch das Lärmschutzrecht, wenn in einer Industrie- und Gewerbezone mit der ES IV eine Hochschule gebaut wird. 3.3. Nachfolgend ist zunächst zu untersuchen, ob das strittige Vorhaben zonenkonform ist (E. 4 und 5 hiernach).

Zusammenfassung

vaud - CDAP - 19. Juni 2024

AC.2022.0226

Um Spielplätze für Kinder zu bewerten, muss auf ein anderes Dokument verwiesen werden, nämlich die vom BAFU im Jahr 2014 veröffentlichte Richtlinie "Beurteilung von Alltagsgeräuschen – Vollzugshilfe für Alltagsgeräusche" (nachfolgend: Richtlinie "Beurteilung von Alltagsgeräuschen"). In diesem Zusammenhang hält das Bundesgericht fest, dass die Toleranz der Gesellschaft gegenüber vom Spiel verursachten Kindergeräuschen hoch ist (BGer 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, Erw. 4.4.9; 1C_148/2010 vom 6. September 2010, Erw. 2.2); in der Regel werden Geräusche von Spielplätzen für Kinder daher als wenig störend wahrgenommen (vgl. auch BGE 123 II 74 Erw. 5b; BGer 1A.167/2004 vom 28. Februar 2005, Erw. 4; 1A.241/2004 vom 7. März 2005, Erw. 2.5.4; AC.2015.0164 erwähnt Erw. 8a/dd; siehe auch Richtlinie "Beurteilung von Alltagsgeräuschen", S. 27).

ff) Laut der Richtlinie "Sportanlagen" umfasst der Lärm von Sportanlagen die Emissionen der technischen Einrichtungen, aber auch die Emissionen, die von den Nutzern bei ordnungsgemäßem Gebrauch innerhalb und außerhalb der Anlage erzeugt werden. Diese Emissionen umfassen den Lärm, der durch die sportliche Aktivität selbst entsteht, den der Lautsprecher, der Durchsagen und Musik überträgt, sowie ähnliche Geräte, ebenso wie die Rufe, Schreie und Pfiffe von Trainern, Sportlern und Zuschauern (S. 9 mit Bezugnahme auf das BGE 133 II 292 Erw. 3.1 S. 295 ff).

Folgende Passagen werden aus der Richtlinie "Sportanlagen" noch extrahiert (S. 19 ff):

"3.2.1 Arten der Nutzung und Intensitäten

Die Beurteilung der durch Sportanlagen verursachten Geräuschbelästigung unterscheidet zwischen dem normalen (intensiven) Betrieb, den sogenannten seltenen Ereignissen, deren Anzahl sich auf wenige Tage im Jahr beschränkt, und den Veranstaltungen von hoher Bedeutung.

Als normal gilt der wöchentlich häufigste Betrieb der Sportanlage bei intensiver Nutzung.

Zusammenfassung

vaud - CDAP - 19. Juni 2024

AC.2022.0226

Um Spielplätze für Kinder zu bewerten, muss auf ein anderes Dokument verwiesen werden, nämlich die vom BAFU im Jahr 2014 veröffentlichte Richtlinie "Beurteilung von Alltagsgeräuschen – Vollzugshilfe für Alltagsgeräusche" (nachfolgend: Richtlinie "Beurteilung von Alltagsgeräuschen"). In diesem Zusammenhang hält das Bundesgericht fest, dass die Toleranz der Gesellschaft gegenüber vom Spiel verursachten Kindergeräuschen hoch ist (BGer 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, Erw. 4.4.9; 1C_148/2010 vom 6. September 2010, Erw. 2.2); in der Regel werden Geräusche von Spielplätzen für Kinder daher als wenig störend wahrgenommen (vgl. auch BGE 123 II 74 Erw. 5b; BGer 1A.167/2004 vom 28. Februar 2005, Erw. 4; 1A.241/2004 vom 7. März 2005, Erw. 2.5.4; AC.2015.0164 erwähnt Erw. 8a/dd; siehe auch Richtlinie "Beurteilung von Alltagsgeräuschen", S. 27).

ff) Laut der Richtlinie "Sportanlagen" umfasst der Lärm von Sportanlagen die Emissionen der technischen Einrichtungen, aber auch die Emissionen, die von den Nutzern bei ordnungsgemäßem Gebrauch innerhalb und außerhalb der Anlage erzeugt werden. Diese Emissionen umfassen den Lärm, der durch die sportliche Aktivität selbst entsteht, den der Lautsprecher, der Durchsagen und Musik überträgt, sowie ähnliche Geräte, ebenso wie die Rufe, Schreie und Pfiffe von Trainern, Sportlern und Zuschauern (S. 9 mit Bezugnahme auf das BGE 133 II 292 Erw. 3.1 S. 295 ff).

Folgende Passagen werden aus der Richtlinie "Sportanlagen" noch extrahiert (S. 19 ff):

"3.2.1 Arten der Nutzung und Intensitäten

Die Beurteilung der durch Sportanlagen verursachten Geräuschbelästigung unterscheidet zwischen dem normalen (intensiven) Betrieb, den sogenannten seltenen Ereignissen, deren Anzahl sich auf wenige Tage im Jahr beschränkt, und den Veranstaltungen von hoher Bedeutung.

Als normal gilt der wöchentlich häufigste Betrieb der Sportanlage bei intensiver Nutzung.

Zusammenfassung