Der 32-jährige Versicherte verletzte sich beim Fußballspielen am linken Knie, als er bei einer Abbremsbewegung mit dem linken Bein in eine übermäßige Außenrotation gekommen ist. Es gab einen lauten Knall im linken Knie. Ist der Unfallbegriff bei diesem Schadenhergang erfüllt?

3. März 2025

Haftungs- und Versicherungsrecht

Definition des Unfallbegriffs in der Unfallversicherung

Um festzustellen, ob der Unfallbegriff bei diesem Schadenhergang erfüllt ist, sollten die Kriterien des Unfallbegriffs gemäß Art. 4 ATSG geprüft werden. Nach Art. 4 ATSG liegt ein Unfall vor, wenn die folgenden fünf Elemente kumulativ gegeben sind: eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äußeren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

1. Plötzlichkeit: Der Unfall muss während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums geschehen. In Ihrem Fall wurde die Verletzung während des Fußballspielens durch eine Abbremsbewegung erlitten, begleitet von einem lauten Knall im Knie. Dies spricht für die Plötzlichkeit der Einwirkung. 2. Unfreiwilligkeit: Die Einwirkung muss unfreiwillig erfolgen. Hierbei handelt es sich eindeutig um eine unfreiwillige Bewegung, da der Versicherte nicht absichtlich eine übermäßige Außenrotation des Beins herbeigeführt hat. 3. Schädigende Einwirkung: Es muss eine schädigende Einwirkung vorliegen. Ein lauter Knall im Knie, gefolgt von einer Verletzung, weist auf eine schädigende Einwirkung hin. 4. Ungewöhnlicher äußerer Faktor: Ein ungewöhnlicher äußerer Faktor kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen, wenn ein in der Außenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung „programmwidrig“ beeinflusst hat, wie z.B. das Ausrutschen oder Stolpern (UV 2023/31).

- Der Fall einer übermäßigen Außenrotation kann als unkoordinierte Bewegung eingestuft werden, welche die Kriterien eines ungewöhnlichen äußeren Faktors erfüllt. Die Tatsache, dass beim Fußballspielen eine derartige Verletzung auftreten kann, stellt jedoch eine besondere Herausforderung dar. Wäre die Abbremsbewegung Teil der normalen sportlichen Aktivität ohne ungewöhnliche äußere Einwirkung, könnte die außerordentliche Natur des Faktors möglicherweise nicht erfüllt sein.

5. Kausalität: Es muss ein Zusammenhang zwischen der Einwirkung und der Gesundheitsschädigung bestehen. Entsprechend der Definition des Unfallbegriffs muss das Ereignis die wesentliche Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein (ATAS/477/2024).

Nach den vorliegenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die wesentlichen Elemente eines Unfallgeschehens gegeben sind. Insbesondere ist die Ungewöhnlichkeit der äußeren Einwirkung aufgrund der plötzlichen, unkoordinierten Bewegung gegeben, die zu einer übermäßigen Außenrotation führte und den natürlichen Bewegungsablauf unterbrach (UV 2023/31).

Insgesamt scheint der Unfallbegriff erfüllt zu sein, aber es wäre klug, zusätzliche medizinische Nachweise zu erbringen, die die unmittelbare und programmwidrige Einwirkung der Bewegung bestätigen (Art. 4 ATSG; UV 2023/31; ATAS/477/2024).

Quellen

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) > 2. Kapitel: Definitionen allgemeiner Begriffe > Unfall

Art. 4 ATSG

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äußeren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) > 2. Kapitel: Definitionen allgemeiner Begriffe > Unfall

Art. 4 ATSG

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äußeren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

sankt_gallen - Versicherungsgericht - 19. August 2024

UV 2023/31

Zunächst ist zu beurteilen, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG besteht. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob sich am 30. September 2019 überhaupt ein Unfall im Rechtssinn ereignet hat, insbesondere, ob ein ungewöhnlicher äußerer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG gegeben war (vgl. dazu Erwägung 2.1). Ein ungewöhnlicher äußerer Faktor kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Außenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstößt oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht. Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Wo sich eine Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäß auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äußerlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 80 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2011, 8C_693/2010, E. 5; RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b, RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d; KOSS UVG-Nabold, N 32 zu Art. 6 UVG; BSK UVG-Hofer, N 38 zu Art. 6 UVG; Nabold, a.a.O., S. 41 ff.; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.).

Zusammenfassung

sankt_gallen - Versicherungsgericht - 19. August 2024

UV 2023/31

Zunächst ist zu beurteilen, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG besteht. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob sich am 30. September 2019 überhaupt ein Unfall im Rechtssinn ereignet hat, insbesondere, ob ein ungewöhnlicher äußerer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG gegeben war (vgl. dazu Erwägung 2.1). Ein ungewöhnlicher äußerer Faktor kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Außenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstößt oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht. Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Wo sich eine Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäß auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äußerlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 80 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2011, 8C_693/2010, E. 5; RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b, RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d; KOSS UVG-Nabold, N 32 zu Art. 6 UVG; BSK UVG-Hofer, N 38 zu Art. 6 UVG; Nabold, a.a.O., S. 41 ff.; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.).

Zusammenfassung

geneve - atas - Juni 20, 2024

ATAS/477/2024

Der Begriff des Unfalls zerfällt in fünf Elemente oder Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: eine schadensbringende Beeinträchtigung, die plötzliche Natur der Beeinträchtigung, die unfreiwillige Natur der Beeinträchtigung, der äußere Faktor der Beeinträchtigung und schließlich der außergewöhnliche Charakter des äußeren Faktors; es genügt, dass eines von ihnen fehlt, damit das Ereignis nicht als Unfall qualifiziert werden kann (ATF 142 V 219 Erw. 4.3.1 ; 129 V 402 Erw. 2.1 und die Verweise).

4.2 Die Haftung des Unfallversicherers erstreckt sich grundsätzlich auf alle schädlichen Folgen, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen (ATF 119 V 335 Erw. 1; 118 V 286 Erw. 1b und die Verweise) und in adäquatem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis stehen (ATF 125 V 456 Erw. 5a und die Verweise).

Der Anspruch auf Leistungen aus einem versicherten Unfall setzt zunächst, zwischen dem schädlichen Ereignis mit Unfallcharakter und der Gesundheitsbeeinträchtigung, einen natürlichen Kausalzusammenhang voraus. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Annahme besteht, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt nicht oder nicht in gleicher Weise eingetreten wäre (ATF 148 V 356 Erw. 3 ; 148 V 138 Erw. 5.1.1). Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder direkte Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung ist: Es reicht aus, dass er, gegebenenfalls mit anderen Faktoren verbunden, die Gesundheitsbeeinträchtigung hervorgerufen hat, das heißt, dass er als Bedingung sine qua non dieser Beeinträchtigung erscheint (ATF 142 V 435 Erw. 1).

Ob das versicherte Ereignis und die Gesundheitsbeeinträchtigung durch einen natürlichen Kausalzusammenhang verbunden sind, ist eine Tatsachenfrage, die die Verwaltung oder, gegebenenfalls der Richter, im Wesentlichen anhand medizinischer Informationen prüft und die gemäß der Regel des überwiegenden Wahrscheinlichkeitsgrades entschieden werden muss, die allgemein bei der Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet wird.

Zusammenfassung

geneve - atas - Juni 20, 2024

ATAS/477/2024

Der Begriff des Unfalls zerfällt in fünf Elemente oder Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: eine schadensbringende Beeinträchtigung, die plötzliche Natur der Beeinträchtigung, die unfreiwillige Natur der Beeinträchtigung, der äußere Faktor der Beeinträchtigung und schließlich der außergewöhnliche Charakter des äußeren Faktors; es genügt, dass eines von ihnen fehlt, damit das Ereignis nicht als Unfall qualifiziert werden kann (ATF 142 V 219 Erw. 4.3.1 ; 129 V 402 Erw. 2.1 und die Verweise).

4.2 Die Haftung des Unfallversicherers erstreckt sich grundsätzlich auf alle schädlichen Folgen, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen (ATF 119 V 335 Erw. 1; 118 V 286 Erw. 1b und die Verweise) und in adäquatem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis stehen (ATF 125 V 456 Erw. 5a und die Verweise).

Der Anspruch auf Leistungen aus einem versicherten Unfall setzt zunächst, zwischen dem schädlichen Ereignis mit Unfallcharakter und der Gesundheitsbeeinträchtigung, einen natürlichen Kausalzusammenhang voraus. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Annahme besteht, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt nicht oder nicht in gleicher Weise eingetreten wäre (ATF 148 V 356 Erw. 3 ; 148 V 138 Erw. 5.1.1). Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder direkte Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung ist: Es reicht aus, dass er, gegebenenfalls mit anderen Faktoren verbunden, die Gesundheitsbeeinträchtigung hervorgerufen hat, das heißt, dass er als Bedingung sine qua non dieser Beeinträchtigung erscheint (ATF 142 V 435 Erw. 1).

Ob das versicherte Ereignis und die Gesundheitsbeeinträchtigung durch einen natürlichen Kausalzusammenhang verbunden sind, ist eine Tatsachenfrage, die die Verwaltung oder, gegebenenfalls der Richter, im Wesentlichen anhand medizinischer Informationen prüft und die gemäß der Regel des überwiegenden Wahrscheinlichkeitsgrades entschieden werden muss, die allgemein bei der Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet wird.

Zusammenfassung