Der 32-jährige Versicherte verletzte sich beim Fußballspielen am linken Knie, als er bei einer Abbremsbewegung mit dem linken Bein in eine übermäßige Außenrotation gekommen ist. Es gab einen lauten Knall im linken Knie. Ist der Unfallbegriff bei diesem Schadenhergang erfüllt?
3. März 2025
Haftungs- und Versicherungsrecht
Definition des Unfallbegriffs in der Unfallversicherung
Um festzustellen, ob der Unfallbegriff bei diesem Schadenhergang erfüllt ist, sollten die Kriterien des Unfallbegriffs gemäß Art. 4 ATSG geprüft werden. Nach Art. 4 ATSG liegt ein Unfall vor, wenn die folgenden fünf Elemente kumulativ gegeben sind: eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äußeren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
1. Plötzlichkeit: Der Unfall muss während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums geschehen. In Ihrem Fall wurde die Verletzung während des Fußballspielens durch eine Abbremsbewegung erlitten, begleitet von einem lauten Knall im Knie. Dies spricht für die Plötzlichkeit der Einwirkung. 2. Unfreiwilligkeit: Die Einwirkung muss unfreiwillig erfolgen. Hierbei handelt es sich eindeutig um eine unfreiwillige Bewegung, da der Versicherte nicht absichtlich eine übermäßige Außenrotation des Beins herbeigeführt hat. 3. Schädigende Einwirkung: Es muss eine schädigende Einwirkung vorliegen. Ein lauter Knall im Knie, gefolgt von einer Verletzung, weist auf eine schädigende Einwirkung hin. 4. Ungewöhnlicher äußerer Faktor: Ein ungewöhnlicher äußerer Faktor kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen, wenn ein in der Außenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung „programmwidrig“ beeinflusst hat, wie z.B. das Ausrutschen oder Stolpern (UV 2023/31).
- Der Fall einer übermäßigen Außenrotation kann als unkoordinierte Bewegung eingestuft werden, welche die Kriterien eines ungewöhnlichen äußeren Faktors erfüllt. Die Tatsache, dass beim Fußballspielen eine derartige Verletzung auftreten kann, stellt jedoch eine besondere Herausforderung dar. Wäre die Abbremsbewegung Teil der normalen sportlichen Aktivität ohne ungewöhnliche äußere Einwirkung, könnte die außerordentliche Natur des Faktors möglicherweise nicht erfüllt sein.
5. Kausalität: Es muss ein Zusammenhang zwischen der Einwirkung und der Gesundheitsschädigung bestehen. Entsprechend der Definition des Unfallbegriffs muss das Ereignis die wesentliche Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein (ATAS/477/2024).
Nach den vorliegenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die wesentlichen Elemente eines Unfallgeschehens gegeben sind. Insbesondere ist die Ungewöhnlichkeit der äußeren Einwirkung aufgrund der plötzlichen, unkoordinierten Bewegung gegeben, die zu einer übermäßigen Außenrotation führte und den natürlichen Bewegungsablauf unterbrach (UV 2023/31).
Insgesamt scheint der Unfallbegriff erfüllt zu sein, aber es wäre klug, zusätzliche medizinische Nachweise zu erbringen, die die unmittelbare und programmwidrige Einwirkung der Bewegung bestätigen (Art. 4 ATSG; UV 2023/31; ATAS/477/2024).