Inwieweit kann der Vermieter seine Haftung für Sachschäden durch Wasserschäden an Fahrzeugen (Mitte des Einstellhallenplatzes) ablehnen?
13. März 2025
Vertragsrecht
Der Vermieter kann die Haftung für Sachschäden durch Wasserschäden an Fahrzeugen des Mieters nicht grundsätzlich ablehnen. Nach Art. 259e OR haftet der Vermieter für Schäden, die dem Mieter infolge eines Mangels an der Mietsache entstanden sind, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 259e OR). Dies bedeutet, dass der Vermieter zunächst beweisen muss, dass der Wasserschaden nicht durch ein von ihm zu vertretendes Fehlverhalten entstanden ist.
Ein schadensauslösender Mangel kann darin bestehen, dass die Einstellhalle nicht ordnungsgemäss unterhalten wurde und beispielsweise eine undichte Stelle zu einem Wassereinbruch geführt hat. Hierbei muss der Mieter den Mangel sowie den entstandenen Schaden nachweisen und einen kausalen Zusammenhang zwischen Mangel und Schaden herstellen (4A_114/2023; Art. 259e OR).
Wenn der Vermieter nachweist, dass die Schäden beispielsweise durch höhere Gewalt entstanden sind, wie etwa durch ein starkes Unwetter, das eine völlig intakte Gebäudestruktur beschädigt hat, kann er die Haftung ablehnen (zeitschrift-wohnen.ch/heft/beitrag/.../haftung-des-vermieters-fuer-mieterschaeden.html 7). Ebenso entfällt die Haftung, wenn der Mieter den Mangel nicht fristgerecht gemeldet hat und der Schaden dadurch verhindert hätte werden können (zeitschrift-wohnen.ch/heft/beitrag/.../haftung-des-vermieters-fuer-mieterschaeden.html 6).
Zusätzlich kann der Schadenersatzanspruch aus der Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR geltend gemacht werden, falls der Schaden durch fehlerhafte Anlage oder mangelhaften Unterhalt der Einstellhalle verursacht wird. In diesem Fall haftet der Vermieter auch ohne Verschulden (MJ230080).
Sollte der Vermieter in einem Vertrag die Haftung für solche Schäden ausschliessen, so wäre ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz gemäss Art. 100 Abs. 1 OR nichtig (4A_237/2023; Art. 100 Abs. 1 OR). Ein Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann unter bestimmten Umständen ebenfalls als nichtig betrachtet werden, z.B. wenn die Haftung des Vermieters aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt (Art. 100 Abs. 2 OR).
Zusammengefasst müsste der Vermieter beweisen, dass er den Schaden nicht verschuldet hat oder dass höhere Gewalt oder Verschulden Dritter die Ursache des Schadens ist, um seine Haftung abzulehnen. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit bestehen, dass ein vertraglicher Haftungsausschluss unter bestimmten Bedingungen nicht wirksam ist.
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