Gab es in der Schweiz bereits Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem Lärm von Pumptrack-Anlagen für Kinder befassen?

3. März 2025

Umweltrecht

Lärmemissionen von Pumptrack-Anlagen

Ja, es gibt bereits Gerichtsurteile in der Schweiz, die sich mit dem Lärm von Anlagen, einschließlich Spielplätzen, für Kinder befassen. In relevanten Urteilen wird allgemein betont, dass die Toleranz der Gesellschaft gegenüber dem Lärm von spielenden Kindern hoch ist und solche Geräusche im Allgemeinen als wenig störend empfunden werden.

Ein einschlägiges Urteil des Bundesgerichts erwähnt, dass die Gesellschaft Lärm von spielenden Kindern im Allgemeinen als wenig störend empfindet (TF 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.9; 1C_148/2010 vom 6. September 2010, E. 2.2; vgl. auch BGE 123 II 74, E. 5b; TF 1A.167/2004 vom 28. Februar 2005, E. 4; 1A.241/2004 vom 7. März 2005, E. 2.5.4; AC.2015.0164, E. 8a/dd; siehe auch Direktiv "Evaluation des bruits quotidiens", S. 27) (AC.2022.0226).

Ferner regeln verschiedene Gesetze und Richtlinien den Umgang mit Lärm durch Anlagen, darunter Spielplätze. Immissionsschutz sowie raumplanerische Vorschriften werden zur Vermeidung von Nutzungskonflikten herangezogen (vgl. Art. 7 Abs. 1 OPB, in Kraft seit 1. November 2023; 1C_392/2024).

Es wird auch betont, dass für ortsübliche Geräuschquellen wie Sportstätten und Freizeitplätze spezifische Regelungen und Toleranzwerte festgelegt werden, oft unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Nutzung (siehe Direktiv "Installations sportives", S. 9, ATF 133 II 292, E. 3.1, S. 295 ff.) (AC.2022.0226).

Zusammengefasst gibt es relevante Rechtsgrundlagen und Urteile, die auf eine verhältnismäßig hohe Akzeptanz von Lärm durch Kinder und kindliche Spielplätze hinweisen, jedoch muss stets eine individuelle Prüfung der jeweiligen Lärmimmissionssituation erfolgen.

Quellen

Bundesgericht - I. öffentlich-rechtliche Abteilung - 7. Februar 2022

1C_552/2020

Während der Immissionsschutz auf Bundesebene geregelt ist und grundsätzlich kein Spielraum mehr für kantonales Recht besteht (Art. 74 Abs. 1 BV, Art. 65 USG [SR 814.01]), sind Kantone und Gemeinden im Bereich des Raumplanungsrechts zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Das Raumplanungsrecht dient unter anderem dazu, Nutzungskonflikte vorausschauend zu vermeiden (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 3 lit. a und b RPG [SR 700]). Dies betrifft neben ideellen Immissionen auch solche materieller Natur, insbesondere Lärm. So kann etwa Betrieben die Baubewilligung verweigert werden, weil sie dem Charakter einer Wohnzone widersprechen, auch wenn die von ihnen ausgehenden Immissionen die bundesrechtlichen Grenzwerte einhalten. Entscheidend ist, dass die betreffende kantonale bzw. kommunale Bestimmung nicht nur der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe dient, sondern (zumindest auch) raumplanerische Zwecke verfolgt (zum Ganzen: Urteil 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4 mit Hinweisen). Das Umweltschutzgesetz bezweckt dagegen insbesondere, Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Entsprechend dieser Zielsetzung beschränkt das Umweltschutzrecht die Planungsfreiheit der Kantone und Gemeinden insoweit, als es verlangt, dass die von ihm für den Lärmschutz getroffenen Anforderungen erfüllt werden. Indessen äussert es sich nicht zur Frage, ob und inwieweit in den von ihm genannten Zonen lärmempfindliche Nutzungen zuzulassen sind (Urteil 1P.200/1991 vom 25. März 1992 E. 4c, in: URP 1992 S. 617; ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG, 2020, N. 85 zu Art. 22 RPG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt es deshalb nicht automatisch das Lärmschutzrecht, wenn in einer Industrie- und Gewerbezone mit der ES IV eine Hochschule gebaut wird. 3.3. Nachfolgend ist zunächst zu untersuchen, ob das strittige Vorhaben zonenkonform ist (E. 4 und 5 hiernach).

Zusammenfassung

Bundesgericht - I. öffentlich-rechtliche Abteilung - 7. Februar 2022

1C_552/2020

Während der Immissionsschutz auf Bundesebene geregelt ist und grundsätzlich kein Spielraum mehr für kantonales Recht besteht (Art. 74 Abs. 1 BV, Art. 65 USG [SR 814.01]), sind Kantone und Gemeinden im Bereich des Raumplanungsrechts zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Das Raumplanungsrecht dient unter anderem dazu, Nutzungskonflikte vorausschauend zu vermeiden (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 3 lit. a und b RPG [SR 700]). Dies betrifft neben ideellen Immissionen auch solche materieller Natur, insbesondere Lärm. So kann etwa Betrieben die Baubewilligung verweigert werden, weil sie dem Charakter einer Wohnzone widersprechen, auch wenn die von ihnen ausgehenden Immissionen die bundesrechtlichen Grenzwerte einhalten. Entscheidend ist, dass die betreffende kantonale bzw. kommunale Bestimmung nicht nur der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe dient, sondern (zumindest auch) raumplanerische Zwecke verfolgt (zum Ganzen: Urteil 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4 mit Hinweisen). Das Umweltschutzgesetz bezweckt dagegen insbesondere, Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Entsprechend dieser Zielsetzung beschränkt das Umweltschutzrecht die Planungsfreiheit der Kantone und Gemeinden insoweit, als es verlangt, dass die von ihm für den Lärmschutz getroffenen Anforderungen erfüllt werden. Indessen äussert es sich nicht zur Frage, ob und inwieweit in den von ihm genannten Zonen lärmempfindliche Nutzungen zuzulassen sind (Urteil 1P.200/1991 vom 25. März 1992 E. 4c, in: URP 1992 S. 617; ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG, 2020, N. 85 zu Art. 22 RPG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt es deshalb nicht automatisch das Lärmschutzrecht, wenn in einer Industrie- und Gewerbezone mit der ES IV eine Hochschule gebaut wird. 3.3. Nachfolgend ist zunächst zu untersuchen, ob das strittige Vorhaben zonenkonform ist (E. 4 und 5 hiernach).

Zusammenfassung

Waadt - CDAP - 19. Juni 2024

AC.2022.0226

Um die Spielplätze für Kinder zu bewerten, ist auf ein anderes Dokument zu verweisen, nämlich die vom OFEV 2014 veröffentlichte Richtlinie „Bewertung von Alltagsgeräuschen – Hilfestellung für die Ausführung von Alltagsgeräuschen“ (im Folgenden: Richtlinie „Bewertung von Alltagsgeräuschen“). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Toleranz der Gesellschaft gegenüber den Geräuschen, die von spielenden Kindern verursacht werden, hoch ist (TF 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 Erwägung 4.4.9; 1C_148/2010 vom 6. September 2010 Erwägung 2.2); im Allgemeinen werden Geräusche, die von Spielplätzen für Kinder ausgehen, daher als wenig störend wahrgenommen (vgl. auch ATF 123 II 74 Erwägung 5b; TF 1A.167/2004 vom 28. Februar 2005 Erwägung 4; 1A.241/2004 vom 7. März 2005 Erwägung 2.5.4; AC.2015.0164 a.a.O. Erwägung 8a/dd; siehe auch die Richtlinie „Bewertung von Alltagsgeräuschen“, S. 27).

ff) Laut der Richtlinie „Sportanlagen“ umfasst der Lärm von Sportanlagen die Emissionen der technischen Anlagen, aber auch die durch die Nutzer, bei ordnungsgemäßer Nutzung, innerhalb und außerhalb der Anlage erzeugten. Diese Emissionen umfassen den Lärm, der mit der sportlichen Aktivität selbst verbunden ist, den der Lautsprecher, die Durchsagen und Musik ausstrahlen, sowie die Rufe, Schreie und Pfiffe von Trainern, Sportlern und Zuschauern (S. 9 mit Verweis auf das ATF 133 II 292 Erwägung 3.1 S. 295 ff.).

Außerdem werden die folgenden Passagen aus der Richtlinie „Sportanlagen“ (S. 19 ff.) zitiert:

„3.2.1 Arten der Nutzung und Intensitäten

Die Bewertung der Lärmbelästigungen, die von Sportanlagen ausgehen, differenziert zwischen dem normalen (intensiven) Betrieb, den sogenannten seltenen Veranstaltungen, deren Anzahl auf einige Tage im Jahr beschränkt ist, und Veranstaltungen von hoher Bedeutung.

Als normal gilt der häufigste wöchentliche Betrieb der intensiv genutzten Sportanlage.

Zusammenfassung

Waadt - CDAP - 19. Juni 2024

AC.2022.0226

Um die Spielplätze für Kinder zu bewerten, ist auf ein anderes Dokument zu verweisen, nämlich die vom OFEV 2014 veröffentlichte Richtlinie „Bewertung von Alltagsgeräuschen – Hilfestellung für die Ausführung von Alltagsgeräuschen“ (im Folgenden: Richtlinie „Bewertung von Alltagsgeräuschen“). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Toleranz der Gesellschaft gegenüber den Geräuschen, die von spielenden Kindern verursacht werden, hoch ist (TF 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 Erwägung 4.4.9; 1C_148/2010 vom 6. September 2010 Erwägung 2.2); im Allgemeinen werden Geräusche, die von Spielplätzen für Kinder ausgehen, daher als wenig störend wahrgenommen (vgl. auch ATF 123 II 74 Erwägung 5b; TF 1A.167/2004 vom 28. Februar 2005 Erwägung 4; 1A.241/2004 vom 7. März 2005 Erwägung 2.5.4; AC.2015.0164 a.a.O. Erwägung 8a/dd; siehe auch die Richtlinie „Bewertung von Alltagsgeräuschen“, S. 27).

ff) Laut der Richtlinie „Sportanlagen“ umfasst der Lärm von Sportanlagen die Emissionen der technischen Anlagen, aber auch die durch die Nutzer, bei ordnungsgemäßer Nutzung, innerhalb und außerhalb der Anlage erzeugten. Diese Emissionen umfassen den Lärm, der mit der sportlichen Aktivität selbst verbunden ist, den der Lautsprecher, die Durchsagen und Musik ausstrahlen, sowie die Rufe, Schreie und Pfiffe von Trainern, Sportlern und Zuschauern (S. 9 mit Verweis auf das ATF 133 II 292 Erwägung 3.1 S. 295 ff.).

Außerdem werden die folgenden Passagen aus der Richtlinie „Sportanlagen“ (S. 19 ff.) zitiert:

„3.2.1 Arten der Nutzung und Intensitäten

Die Bewertung der Lärmbelästigungen, die von Sportanlagen ausgehen, differenziert zwischen dem normalen (intensiven) Betrieb, den sogenannten seltenen Veranstaltungen, deren Anzahl auf einige Tage im Jahr beschränkt ist, und Veranstaltungen von hoher Bedeutung.

Als normal gilt der häufigste wöchentliche Betrieb der intensiv genutzten Sportanlage.

Zusammenfassung