Kann der Bundesrat nur Verordnungen erlassen, aber keine Gesetze?

14. März 2025

Verwaltungsrecht

Ja, der Bundesrat ist tatsächlich befugt, Verordnungen zu erlassen, nicht aber Gesetze. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestimmt in Art. 182 Abs. 1: "Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist." Die Gesetzgebung hingegen ist in der Kernaufgabe der Bundesversammlung verankert. Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV ergeht die wichtige Gesetzgebung in Form von Bundesgesetzen, und im Art. 163 Abs. 1 BV wird ausgeführt, dass die Bundesversammlung rechtsetzende Bestimmungen als Bundesgesetz oder Verordnung erlässt. Der Bundesrat hat aber das Initiativrecht, der Bundesversammlung Gesetzesvorschläge zu unterbreiten (Art. 181 BV). Er spielt somit eine bedeutende Rolle im Gesetzgebungsprozess, indem er Entwürfe für Erlassungen dem Parlament vorlegt, die dann vom Parlament beschlossen werden müssen (ius.uzh.ch). Zusätzlich zu diesen Aufgaben darf der Bundesrat in sehr dringenden Fällen ohne die Zustimmung der vereinigten Bundesversammlung Verordnungen oder Verfügungen beschließen, um die Bevölkerung zu schützen (easyvote.ch/de/wissen/schweizer-politik/bundesrat).

Somit lässt sich eindeutig festhalten, dass der Bundesrat keine eigenständige Gesetzgebungskompetenz besitzt, sondern Verordnungen im Rahmen seiner gesetzlichen oder verfassungsmäßigen Befugnisse erlassen kann.

Quellen

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 > 5. Titel: Bundesbehörden > 2. Kapitel: Bundesversammlung > 3. Abschnitt: Zuständigkeiten > Gesetzgebung

Art. 164 Abs. 1 BV

1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:a. die Ausübung der politischen Rechte; b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; c. die Rechte und Pflichten von Personen; d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.

Art. 164 Abs. 2 BV

2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 > 5. Titel: Bundesbehörden > 2. Kapitel: Bundesversammlung > 3. Abschnitt: Zuständigkeiten > Gesetzgebung

Art. 164 Abs. 1 BV

1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:a. die Ausübung der politischen Rechte; b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; c. die Rechte und Pflichten von Personen; d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.

Art. 164 Abs. 2 BV

2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 > 5. Titel: Bundesbehörden > 2. Kapitel: Bundesversammlung > 3. Abschnitt: Zuständigkeiten > Form der Erlass der Bundesversammlung

Art. 163 Abs. 1 BV

1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.

Art. 163 Abs. 2 BV

2 Die übrigen Erlass ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 > 5. Titel: Bundesbehörden > 2. Kapitel: Bundesversammlung > 3. Abschnitt: Zuständigkeiten > Form der Erlass der Bundesversammlung

Art. 163 Abs. 1 BV

1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.

Art. 163 Abs. 2 BV

2 Die übrigen Erlass ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 > 5. Titel: Bundesbehörden > 3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung > 2. Abschnitt: Zuständigkeiten > Initiativrecht

Art. 181 BV

Der Bundesrat legt der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassungen vor.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 > 5. Titel: Bundesbehörden > 3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung > 2. Abschnitt: Zuständigkeiten > Initiativrecht

Art. 181 BV

Der Bundesrat legt der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassungen vor.