Darf eine Schulleitung Schüler disziplinieren, die andere Schüler auf dem Heimweg belästigen?
14. März 2025
Verwaltungsrecht
Die Schulleitung hat grundsätzlich die Möglichkeit, Schüler aufgrund ihres Fehlverhaltens zu disziplinieren, selbst wenn dieses Fehlverhalten außerhalb des Schulgeländes stattfindet. Dies ergibt sich allgemein aus ihrem Erziehungs- und Aufsichtspflichten. Dabei ist jedoch der konkrete sachliche Zusammenhang und die Verhältnismäßigkeit wichtig.
Artikel 11 Abs. 1 BV besagt, dass Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben (Art. 11 Abs. 1 BV). Dies könnte eine Grundlage sein, um auch außerhalb des Unterrichts durchgreifen zu können, wenn es sich um schwerwiegende Belästigungen handelt, die ihre Unversehrtheit gefährden.
Außerdem enthält Art. 62 BV allgemeine Weisungen zu den Aufgaben der Kantone im Schulwesen. Besonders hervorzuheben ist die Rolle der Schule, nicht nur Wissensvermittlung, sondern auch Erziehung sicherzustellen (Art. 62 Abs. 2 BV). Es ist im öffentlichen Interesse und im Rahmen der Schulaufsicht gerechtfertigt, gegen schwerwiegendes Fehlverhalten vorzugehen, um die Entwicklung der Schüler zu schützen.
Disziplinarmaßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig sein und durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt werden (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
Sofern die Belästigung auf dem Heimweg konkret und schwerwiegend ist, und es besteht ein direkter Zusammenhang mit dem Schulbetrieb, kann dies eine Disziplinarmaßnahme rechtfertigen, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der gesetzlichen Grundlagen.
Zusammengefasst:
1. Die Schulleitung könnte Schüler disziplinieren, wenn ihr Fehlverhalten ernsthaft ist und einen klaren Zusammenhang mit dem Schulbetrieb hat.
2. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig und gerechtfertigt sein gemäß Art. 36 Abs. 2 und 3 BV.
3. Der Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit Jugendlicher gemäß Art. 11 Abs. 1 BV ist eine grundlegende Erwägung.
Ergeben sich mit einzelnen Schülerinnen oder Schülern Schwierigkeiten bezüglich ihrem Verhalten, die nicht gelöst werden können, hat die Schule die Möglichkeit, angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen (zh.ch/de/bildung/schulen/volksschule/rechte-und-pflichten-der-eltern/volksschule-disziplinarmassnahmen.html 1).